Satzung des Vereins "Unser Hochfeld"

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Stand: 23. November 2023

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Unser Hochfeld“ und ist der Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§52 Absatz 2, Nummer 25 AO), der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§52 Absatz 2, Nummer 6 AO), der Förderung von Kunst und Kultur (§52 Absatz 2, Nummer 25 AO) sowie der Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung (§52 Absatz 2, Nummer 22 AO). Der Verein unterstützt durch ideelle und materielle Förderung die Durchführung und Weiterentwicklung des bürgerlichen Engagements und der aktiven Bürgerbeteiligung im Stadtteil Hochfeld in der Stadt Augsburg.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

  2. Der Beitritt zum Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts offen, die zur Förderung der Vereinszwecke bereit sind.

  3. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der ausgeschlossenen Person sind die Gründe schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Dem Mitglied ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten; alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.

  2. Die Vorsitzenden führen die Bezeichnung „Stadtteilrat und Stadtteilrätin oder Sprecher und „Sprecherin der Stadtteilinitiative Unser Hochfeld“.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Rücktritt oder seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand einErsatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen, zu leiten und ihre Beschlüsse auszuführen.

  5. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung berufen, die als besonderer Vertreterin nach § 30 BGB gilt. Die Geschäftsführung führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Der Umfang seiner Vertretungsmacht ist auf Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 Euro beschränkt.

  6. Der Vorstand bestimmt die Verwendung der eingegangenen Gelder im Einklang mit dem Zweck des Vereins und legt den Mitgliedern jährlich Rechenschaft darüber ab.

  7. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung mit Tagesordnung Vorstandssitzungen können auch elektronisch/digital sowie als hybride Veranstaltung abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsbeschlüsse werden in Niederschriften festgehalten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

    • Änderung der Satzung
    • Bestellung und Entlastung des Vorstands
    • Wahl der zwei Rechnungsprüfer.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  3. Sie wird mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung sowie des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen. Zusätzlich wird sie einberufen, wenn 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen

  4. Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung) gemäß § 32 BGB.

  5. Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder teilweise über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

  6. Beabsichtigte Änderungen der Satzung müssen bereits in der Tagesordnung angegeben werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um einen weiteren Punkt verlangen.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen gilt § 33 BGB.

  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

  9. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung oder Online-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

  10. Für Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Auslagenersatz

  1. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften erhalten. Ein Beschluss in dieser Angelegenheit ist von den drei Mitgliedern des Vorstands zu fassen, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  2. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 670 BGB für solche Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein oder für die Erfüllung der Vereinszwecke entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten, Materialkosten usw. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Pauschale Zahlungen für Aufwand und Auslagen dürfen keinen Arbeits- oder Zeitaufwand abdecken. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.

  3. Für den Ersatz von Aufwendungen, Tätigkeitsvergütungen, Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterpauschalen gelten die jeweils gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorgaben. Dies gilt auch für andere Anforderungen, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erforderlich sind.

§ 8 Vereinsvermögen

  1. Der Verein erhält sein Vermögen im Allgemeinen durch Mitgliedsbeiträge, Förderungen, Zuwendungen aus Stiftungen und Spenden.
  2. Das Vermögen ist, soweit es nicht durch Geschäftsvorfälle benötigt wird, zinstragend anzulegen.
  3. Das Vereinsvermögen darf nur für die genannten Vereinszwecke und zur Erfüllung der notwendigen Verwaltungsaufgaben verwendet werden.

§ 9 Rechnungslegung

  1. Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand führt Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
  3. Der Vorsitzende erstattet mindestens einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie über die Verwendung der Mittel. Er kann den ersten Rechnungsprüfer mit der Berichterstattung beauftragen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für das jeweils folgende Rechnungsjahr aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die bis zum 30. Juni nach Abschluss eines Rechnungsjahrs die Wirtschaftsführung des Vereins prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der nächsten
    Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
  5. Nach dem Bericht und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen, sofern die Mitgliederversammlung keine begründeten Einwände erhebt.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Die Änderung des Vereinszwecks kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Förderverein Bahnpark e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung wurde beschlossen am 30.06.2023. Änderungen erfolgten am 27. September 2023 und am 16. November 2023. Die Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung des Registergerichts in Kraft.